AGB

Allgemeine Vertragsbedingungen (AVB) der Hebamme und der Leistungsempfängerin

§1 Geltungsbereich
Die Allgemeinen Vertragsbedingungen gelten, soweit nichts anderes vereinbart ist, für die vertraglichen Beziehungen der Hebamme Birgit Volke und der Leistungsempfängerin.

§2 Rechtsverhältnis
Die Rechtsbeziehungen zwischen der Hebamme aus der Hebamme Birgit Volke und der Leistungsempfängerin sind privatrechtlicher Natur.

§ 3 Umfang der Leistungen
(1) Die Hebamme schließt mit der Leistungsempfängerin einen separaten Behandlungsvertrag über die Leistungen ab, welche die Leistungsempfängerin durch die Hebamme in Anspruch nimmt. Eine Leistungsempfängerin die eine Wahlleistung (wie z.B. Massage, K-Taping...) in Anspruch nimmt, hat somit keinen Anspruch auf die Leistungen der Hebamme nach §134a SGB V.

(2) Die Leistungen erfolgen auf Grundlage des Vertrages über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach §134a SGB V, der zwischen den Berufsverbänden der Hebammen und dem GKVSpitzenverband abgeschlossen wurde. 

(3) Bei Selbstzahlerinnen richtet sich das Leistungsangebot nach der Privatgebührenordnung des Bundeslandes, in dem die Leistung erbracht wird.

(4) Nicht Gegenstand der Leistungen der Hebamme ist die Leistungen der von den Hebammen hinzugezogenen Ärzte bzw. Krankentransporte. Leistungen hinzu gezogener Ärzte oder Krankentransporte werden von diesen gesondert berechnet.

(5) Für vereinbarte Termine, die von der Leistungsempfängerin nicht eingehalten werden und die nicht spätestens 24 Stunden vor dem Termin abgesagt werden, stellt die Hebamme die entgangene Vergütung der Leistungsempfängerin in Rechnung.

§ 4 Terminverlegung
(1) Vereinbarte Termine verstehen sich seitens der Hebamme grundsätzlich mit einer Toleranzzeit von +/- 30 Minuten, weil Hebammenhilfe nicht absolut planbar ist und zeitlichen Schwankungen je nach Bedarf unterworfen sein kann. Die Hebamme ist berechtigt, aus berufsbedingten Gründen bereits vereinbarte Termine kurzfristig abzusagen und / oder zu verlegen. Die Hebamme wird die Versicherte unverzüglich darüber in Kenntnis setzen. Indiesem Fall vereinbart die Hebamme mit der Versicherten einen neuen Termin. In dringenden Fällen wendet sich die Versicherte unverzüglich an eine Kinderärztin / einen Kinderarzt, eine gynäkologische Praxis, an die nächstgelegene Klinik oder wählt den Notruf unter 112.

(2) Bei den Terminvereinbarungen zwischen der Hebamme und der Leistungsempfängerin handelt es sich um eine sogenannte Bestellpraxis, in der mit längeren Terminvorläufen gearbeitet werden muss. Das heißt, dass die Hebamme ihre Termine zur konkreten Leistungserbringung langfristig im Voraus plant. Kurzfristig abgesagte Termine können daher in der Regel nicht neu vergeben werden und führen zu einem Anspruch auf Ausfallhonorar zugunsten der Hebamme.
Vor diesem Hintergrund vereinbaren die Hebamme und die Leistungsempfängerin folgendes:

(3) Die Hebamme und die Leistungsempfängerin vereinbaren für den Leistungszeitraum verbindliche Termine. Die Leistungsempfängerin verpflichtet sich, den jeweils verbindlich vereinbarten Termin einzuhalten. Für den Fall, dass vereinbarte Termine seitens der Leistungsempfängerin nicht wahrgenommen werden, insbesondere weil diese am vereinbarten Leistungsort nicht anzutreffen war, ist die Leistungsempfängerin verpflichtet, der Hebamme die hierdurch entfallende Vergütung zu ersetzen (§ 615 BGB). Die Kosten werden in diesem Fall nicht von der Krankenversicherung übernommen. Nimmt die Leistungsempfängerin den vereinbarten Termin nicht wahr, ohne spätestens 24 Stunden zuvor abzusagen, so werden ihr die geplanten Leistungen - ggf. nebst Wegegeld - nach Maßgabe des Absatzes 7 in Rechnung gestellt. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Versicherte das Versäumnis nicht zu vertreten hat. Mit nachfolgender Unterschrift erklärt sich die Versicherte mit der Vereinbarung zum Ausfallhonorar ausdrücklich  einverstanden. Gleichfalls erklärt sie damit, die Regelungen zum Ausfallhonorar gelesen, verstanden und keine Nachfragen zu haben.

§5 Sprechzeiten und Erreichbarkeit
(1) Die Hebamme gewährleistet während der Vertragslaufzeit unter der Rufnummer 0177 8355937 eine telefonische Erreichbarkeit von Montag bis Freitag zwischen 09:00 Uhr und 16:00 Uhr. Hinterlassene Nachrichten auf dem Anrufbeantworter / der Mailbox werden in zumutbaren Zeitabständen von der Hebamme abgehört, verbunden mit einer Rückmeldung.

(2) Wenn die Hebamme telefonisch nicht erreichbar ist, kann Sie per Mail: hebamme@volke.zone oder Signalnachricht/SMS unter 0177 8355937, erreicht werden. Die Hebamme meldet sich in zumutbaren Zeitabständen zurück.

§6 Als Wahlleistungen können vereinbart werden:
a) Leistungen, die nicht Gegenstand des Vertrages über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach §134a SGB V sind und über die keine Zusatzvereinbarung mit Einzelkassen abgeschlossen wurde, z.B.

  • Massagen

  • Partnergebühr

  • Taping

b) Leistungen, deren Umfang bei gesetzlich Versicherten über die Obergrenze des Vertrages über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach §134a SGBV hinausgehen, z.B.

  • mehr als 12 Beratungen in der Schwangerschaft

  • mehr als 20 Kontakte (persönlich oder per Kommunikationsmedium) bis zum 10. Lebenstag des Kindes. (abzüglich 2 Besuche/Tag des Klinikaufenthaltes)

  • mehr als 16 Kontakte (persönlich oder per Kommunikationsmedium) zwischen dem 11. Tag nach der Geburt und zwölf Wochen nach der Geburt

  • Wegegeld bei einer Inanspruchnahme der Hebamme über die Entfernung hinaus, die von der leistungspflichtigen Krankenkasse vergütet wird.

Hinweis: Über eine mögliche Überschreitung des Leistungsumfangs nach dem Vertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfe gemäß § 134a Abs. 1 SGB V bzw. der Befristeten Vereinbarung über im Wege der Videobetreuung erbringbare Leistungen der Hebammenhilfe in der Fassung vom 17.02.2022 mit Blick auf § 134a Abs. 1d Satz 1 Nr. 1 SGB V, hat die Hebamme die Versicherte rechtzeitig darüber aufzuklären. Für eine weitere Inanspruchnahme der Hebamme wäre sodann eine gesonderte Vereinbarung über entsprechende Leistungsinhalte zu treffen. 

(1) Die Hebamme verpflichtet sich, die Leistungsempfängerin vor der Inanspruchnahme einer Wahlleistung über etwaige Kosten zu informieren.

(2) Die Rechnungen werden Ihnen per Mail zugesandt und werden gemäß der Vereinbarungen per Überweisung beglichen.

§7 Abrechnung des Entgelts
(1) Bei gesetzlich Versicherten rechnet die Hebamme besondere Zeit die Leistungen mit der leistungspflichtigen gesetzlichen Krankenkasse ab. Davon nicht umfasst sind die vereinbarten Wahlleistungen. Für diese sind die Leistungsempfängerinnen als Selbstzahlerinnen zur Zahlung verpflichtet.

(2) Leistungsempfängerinnen, für die eine Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts die Leistungen, die im Rahmen von Schwangerschaft und Mutterschaft in Anspruch genommen werden schuldet (z.B. Heilfürsorgeberechtigte), legen eine Kostenübernahmeerklärung ihrer Kostenträger vor, die die Leistungen der /des (Name der Einrichtung) nach Nr. 3 dieser AVB umfasst. Liegt diese Kostenübernahmeerklärung nicht vor oder deckt sie die in Anspruch genommenen Leistungen nicht ab, sind die Leistungsempfängerinnen als Selbstzahlerinnen zur Entrichtung des Entgelts für die Leistungen verpflichtet.

(3) Selbstzahlerinnen sind zur Entrichtung des Entgelts für die Leistungen der Hebamme nach dieser AVB verpflichtet. Bei Selbstzahlerinnen richtet sich der erstattungsfähige Leistungsumfang nach der Privatgebührenordnung des Bundeslandes der Leistungserbringung. Die Leistungsempfängerin ist selbst dafür verantwortlich, die  Erstattungsfähigkeit von Leistungen mit ihrer Krankenversicherung zu klären. Hinweis: die zahlreichen Tarife der privaten Krankenversicherung unterscheiden sich beim Leistungsumfang und der Höhe der Hebammenhilfe erheblich. Einige preiswerte Tarife schließen Hebammenhilfe komplett aus, andere erstatten großzügig. Die Hebamme hat keine Kenntnisse über den Inhalt der verschiedenen Versicherungstarife. 

(4) Der Rechnungsbetrag wird mit Zugang der Rechnung fällig. Bei Zahlungsverzug können Verzugszinsen gemäß § 288 BGB sowie Mahngebühren berechnet werden.

(5) Eine Aufrechnung mit bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten Forderungen ist ausgeschlossen.

(6) Sofern die Leistungsempfängerin Wahlleistungen mit der Hebamme vereinbart hat, kann eine angemessene  Vorauszahlung verlangt werden.

§8 Anspruch auf Hausbesuche 
(1)Frauen/Familien die die Schwangerschafts- und Wochenbettbetreuung durch die Hebamme Birgit Volke in Anspruch nehmen und mit Ihr einen gesonderten Behandlungsvertrag abgeschlossen haben, haben einen Anspruch auf Hausbesuche

(2) Frauen die Wahlleistungen durch die Hebamme Birgit Volke in Anspruch nehmen haben keinen Anspruch auf Hausbesuche.